Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Zusammenarbeit erleichtern.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor den AGB (§ 305b BGB).
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Jeder an den Designer (Auftragnehmer) erteilte Auftrag ist zugleich ein Urheberwerkvertrag, der ausschließlich auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen zugunsten des Kunden (Auftraggeber) gerichtet ist. Der Auftragnehmer bleibt Urheber. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte durch den Auftraggeber bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Die einfachen Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Vergütung der Designleistung auf den Auftraggeber über.
Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Designer und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte
gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
Bei Verstoß gegen Punkt 1.3. hat der Auftraggeber dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Designers.
Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein Auskunftsanspruch zu.
2. Angebot und Vertrag
3. Vergütung
Alle Preise verstehen sich in Euro. Die geltende Umsatzsteuer ist im Leistungsumfang nicht inbegriffen und wird gesondert gekennzeichnet.
Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Als Lieferung gilt dabei auch die Übermittlung auf elektronischem Wege (Server, Email, Downloadtransfer etc.) Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
Neukunden verpflichten sich mit 50% der Gesamtvergütung in Vorkasse zu gehen.
Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Designer eine Abschlagsvergütung.
Die Berechnung der Vergütung richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Vergütungsempfehlungen des BDG (Bund Deutscher Grafik-Designer).
Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben keinen Einfluss auf die Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht.
4. Fremdleistungen und Nebenkosten
Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt durch den Vertragsabschluss hierzu sein Einverständnis. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer auf dessen Nachfrage hierzu eine schriftliche Vollmacht.
Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z.B. Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber und/oder dem Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet.
5. Eigentum, Rückgabepflicht
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind dem Designer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6. Herausgabe von Daten
Die Herausgabe von offenen Daten, Dateien, Originalen oder Layouts, die erstellt wurden, ist nicht inkludiert. Eine Herausgabe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und Vergütung.
Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Designers verändert werden.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
7. Produktionsüberwachung und Belegmuster
Der Auftraggeber legt dem Designer bei Eigenproduktion vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor. Mit Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die volle Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild und haftet für diese eigenständig.
Soll der Designer die Produktionsüberwachung durchführen, schließen der Designer und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt der Designer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet der Designer nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer drei bis fünf einwandfreie Muster unentgeltlich, bei kleineren
Auflagen eine Mindestmenge von 2%.
Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt Muster und angefertigte Designs als Referenz und zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
8. Haftung
Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
Der Designer haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.
Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
Soweit der Designer auf Veranlassung des Auftraggebers und/oder Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet der Designer nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber und/oder Verwerter. Delegiert der Auftraggeber und/oder Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Designer, stellt er diesen von der Haftung frei.
9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Im Rahmen des Auftrags besteht für den Designer von EINSNEUNZWO Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung und Interpretation sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Auftragnehmer auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an den Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird ebenfalls der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.